Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Stand: 10.06.2019

Bund68 Entscheidungen

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

←§ 102 →§ 104